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Atemalkohol-Bestimmung

 

Grundlagen

Zeitl. Abhängigkeit des BAK/HAK QuotientenIn den Lungenbläßchen (Alveolen) findet ein Gasaustausch zwischen der Atemluft und dem aufgenommenem Alkohol statt. Der im peripheren Blut enthaltene Alkohol wird von der eingeatmeten Frischluft aufgenommen und mit des Ausatmungsluft abgegeben, wobei das Verteilungsverhälnis nicht mit der venösen Blutalkoholkonzentration korreliert sondern zeitabhängig ist. Dies hat zur Folge, dass prinzipiell eine Umrechnung von Atemalkohol- in Blutalkoholkonzentration nicht möglich ist. Im Bereich von ca. 2 Stunden nach Trinkende bis ca. 5 Stunden nach Trinkende besteht annähernd ein Verhältnis von ca. 1:2100. Davor ist das Verhältnis kleiner (der Atemalkohol-Messwert also größer als die BAK), siehe Diagramm.

Wegen des sogenannten Mundrestalkohols (Alkohol, der in der Mundhöhle verblieben ist, z.B. in Zahnfleischtaschen) darf selbst nach erfolgter Mundspülung eine Messung frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen, andernfalls ist mit teilweise extrem erhöhten Befunden zu rechnen. Für forensische Messungen ist eine zusätzliche 10-minütige Beobachtungsphase einzuhalten.

Atemalkohol-Meßtechnik

Die früher (bis ca. 1995) verwendeten Alcotest-Pusteröhrchen sind mittlerweile durch Vortest-Meßgeräte, die nach dem Prinzip der Brennstoffzelle arbeiten, abgelöst worden. Diese Geräte erlauben eine digitale Anzeige sowohl in mg/l (AAK) als auch fiktiv umgerechnet in mg/g (Promille BAK). Die Genauigkeit ist jedoch nicht ausreichend, um in Deutschland forensisch anerkannt zu werden.

Nachdem erste Meßgeräte mit Infrarot-Technik auf den Markt kamen (Siemens Alcomat, Dräger 7010), begann die Diskussion, die teuren Blutalkoholbestimmungen zumindest im Ordnungswidrigkeitsverfahren durch AAK-Messungen zu ersetzen. Da dazu eine gleichwertige Analytik hinsichtlich Präzision und Richtigkeit wie bei der Blutalkoholbestimmung erforderlich war, bedurfte es AAK-Meßgeräte, die nach 2 Verfahren (Infrarot, Brennstoffzelle) aus 2 unabhängigen Atemproben präzise Meßergebnisse erzielen konnten. Bislang ist in Deutschland nur ein Gerät (Dräger Alcotest 7110 Evidential MK3) von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bauartlich zugelassen worden.

Einführung der Atemalkohol-Bestimmung anstelle der Blutprobe

Am 14.Nov.1997 hat der Bundestag neben der Neueinführung der 0,5-Promille-Grenze auch die Einführung der Atemalkohol-Messung beschlossen. Mit Inkrafttreten am 1.5.1998 darf auf eine Blutprobe verzichtet werden, wenn Sie der Atemalkohol-Messung zustimmen und der Messwert im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (unterhalb von 1,1 Promille, Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG) liegt. Im Weigerungsfall ist nach wie vor eine Blutentnahme notwendig.

Es wurden neue, spezielle Atemalkohol-Grenzwerte definiert, da Atemalkoholmeßgeräte den Alkoholgehalt in der Atemluft zwar sehr präzise messen können, eine direkte Korrelation zum Blutalkohol -insbesondere kurz nach Trinkende- jedoch nicht gegeben ist. Neue Maßeinheit ist mg/l, wobei 0,5 Promille (= mg/g) 0,25 mg/l vom Gesetzgeber (juristisch) gleichgesetzt wurden. Dieser Umrechnungsfaktor von 1:2000 stellt gegenüber dem physiologischen Mittelwert von 1:2100 eine Begünstigung von 5% zugunsten der Atemalkoholmessung dar.

Die Messung darf ausschließlich mit den neuen sogenannten "beweissicheren" Atemalkohol-Meßgeräten (z.B. Dräger 7110 Evidential) erfolgen, die zwei Messungen nach zwei unterschiedlichen Verfahren (Infrarot, Brennstoffzelle) nacheinander durchführen. Die kleinen Handmeßgeräte im Streifenwagen (Dräger 7410) sind weiterhin nur als Vorprobe zulässig!

Forensisch ist die Umrechnung von Atemalkohol- in Blutalkoholwerte problematisch, da die Streubreite im Einzelfall erheblich differieren kann, weil das Verteilungsverhältnis Blutalkohol/Atemalkohol sowohl zeitlichen als auch individuellen Schwankungen unterliegt. Insbesondere kurz nach Trinkende kann das Verhältnis deutlich kleiner als 1:2000 sein.

Die Frage, ob bei Anwendung der AAK-Messung ein Sicherheitsabschlag erforderlich ist, wurde vom BGH inzwischen verneint (s. aktuelle AAK-Rechtsprechung).

Die Anwendung der Atemalkoholanalyse im Verkehrsstrafrecht nach §315c, §316 StGB (oberhalb von 1,1 ‰) ist bislang nicht zulässig, wird jedoch diskutiert. Ein Modellversuch in Sachsen-Anhalt mit einem Grenzwert von 0,8 mg/l hatte keinen Bestand vor dem OLG Naumburg. Die Teilnehmer des Mainzer Symposiums "Atemalkoholanalyse bei Verkehrsstraftaten" (April 2002) sprachen sich mehrheitlich gegen die Atemalkoholanalyse im Strafrecht aus.

Mein Tip:

Bei Trinkmengen in der Nähe des (BAK-)Grenzwerts und einem Trinkende von weniger als 1 Stunde vor der Messung sollten Sie auf eine Blutprobe bestehen, da der Atemalkohol in dieser Zeitspanne dem Blutalkoholwert "vorauseilt". Der Blutalkohol-Befund wird daher etwas niedriger ausfallen. Stimmen sie der AAK-Messung zu, besteht nach erfolgter AAK-Messung bei Befunden über 0,25 mg/l jedoch unter 0,55 mg/l keine zusätzliche Option für eine Blutentnahme!

 

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Letztes Update dieser Seite: 10.03.2019 - IMPRESSUM